Solaranlagen auf Denkmälern: Sorgt die neue Entscheidungsleitlinie für Klarheit?

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Auf die Entscheidungsleitlinie für Solaranlagen auf Denkmälern haben die Bewohner:innen der Heimaterde und in anderen denkmalgeschützten Siedlungen lange gewartet. Bei zahlreichen Gesprächen, Ortsterminen und Ausschusssitzungen hatten Bündnis 90 / Die Grünen und die CDU in den vergangenen Monaten den Zielkonflikt zwischen Klimaschutz und Denkmalschutz mit den Bürger:innen und der Verwaltung erörtert. Können die Menschen auf der Heimaterde nun aufatmen?

Grundsätzlich besteht nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz NRW die Möglichkeit, eine Solaranlage zu beantragen. Einzige Bedingung: Die Module dürfen keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen. Das eröffnet weiterhin Interpretationsspielräume und macht Einzelfallprüfungen weiterhin nötig.

„Sofort nach Veröffentlichung der Entscheidungsrichtlinie haben wir für die nächste Sitzung des Planungsausschusses eine Anfrage zur künftigen Genehmigungspraxis gestellt“, so die planungspolitischen Sprecherinnen Brigitte Erd (Grüne) und Petra Seidemann- Matschulla (CDU). Außerdem bitten CDU und Bündnis 90 / Die Grünen in der Sitzung des Planungsausschusses am 29. November, die Verwaltung um eine neue Einschätzung, welche Auswirkungen die Leitlinie konkret für die beantragten und realisierten Anlagen auf der Heimaterde haben.

Die Entscheidungsleitlinie, die nun vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung veröffentlicht wurde, ermöglicht es zahlreichen Eigentümer:innen von Denkmälern, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und ihr Haus mit einer Solaranlage zukunftssicher zu machen. Die Richtlinie regelt, wo, wie und unter welchen Bedingungen die Errichtung einer Solaranlage auf, an oder in der Nähe von Denkmälern ermöglicht werden kann, heißt es in Düsseldorf. Mit dieser Richtlinie werden Mängel am neuen Denkmalschutzgesetz gemindert, das in der letzten Sitzung des Landtages unter der alten Landesregierung beschlossen worden war. Schon damals wurde unter anderem kritisiert, dass eine Öffnungsklausel für Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden nicht definiert war, was nun nachgeholt wurde.

Grundsätzlich gilt nun, dass die Solaranlagen zu genehmigen sind, wenn sie nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind. Auch solche Anlagen sind zu erlauben, die einsehbar und reversibel sind, wenn sie nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals vereinbar sind. Durch die Wahl der Module (etwa durch farblich angepasste Solarziegeln oder Solarfolien) kann die optische Beeinträchtigung außerdem minimiert werden. „Wir hoffen, dass die Auslegung der Richtlinie durch die Verwaltung endlich Klarheit schafft und die Bewohner:innen die Möglichkeit haben, praktischen Klimaschutz zu leisten“, so die Stadtverordneten Brigitte Erd und Petra Seidemann-Matschulla.