Statut für Arbeitskreise

in der Fassung vom 18.09.2023

§ 1 Status

1. Arbeitskreise sind Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mülheim an der Ruhr, die zu spezifischen Themen arbeiten. Sie wirken an der innerparteilichen Meinungsbildung des Kreisverbandes mit. Dazu veranstalten sie in Absprache mit dem Kreisvorstand Arbeitskreistreffen und weitere Formate der inhaltlichen Weiterbildung und Vernetzung.

§ 2 Anerkennung, Umbenennung, Auflösung

1. Die Kreismitgliederversammlung beschließt über Anerkennung, Umbenennung und Auflösung der Arbeitskreise. Die Arbeitskreise müssen einmal im Kalenderjahr – auf der ersten Mitgliederversammlung – von der Mitgliedschaft anerkannt werden. Der Antrag auf Anerkennung eines bestehenden oder neu zu gründenden Arbeitskreises muss fristgerecht eingereicht werden. Die Koordinator*innen leisten auf der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung. Mindestens einmal im Jahr lädt der Kreisvorstand gemeinsam mit den AK Koordinator*innen alle Mitglieder zu einer Arbeitskreismesse ein, bei der sich die AKs mit ihren Themen und Aktionen präsentieren können. Ziel ist es, Austausch, Vernetzung und Meinungsbildung unter den Mitgliedern zu ermöglichen.

2. Der Kreisvorstand hat einen Arbeitskreis aufzulösen, wenn dieser gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt, sonstiger Schaden für die Partei entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen dieses Statutes nicht mehr erfüllt werden.

3. Die Arbeitskreise müssen aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mülheim an der Ruhr hat das Recht, Mitglied eines von der Mitgliederversammlung anerkannten Arbeitskreises zu werden. Die jeweiligen Arbeitskreis-Koordinator*innen sind verpflichtet, die Mitglieder des Arbeitskreises dem Kreisvorstand mitzuteilen. Der Kreisvorstand hat eine Mitgliederliste der Arbeitskreise zu führen.

§3 Koordination

1. Jeder Arbeitskreis wählt in geheimer Wahl auf dem ersten Treffen nach der Anerkennung aus seiner Mitte zwei bis vier Arbeitskreis-Koordinator*innen, die Mitglieder des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mülheim an der Ruhr sein müssen. Dabei ist die Mindestquotierung zu beachten. Die Amtszeit der Arbeitskreis-Koordinator*innen beträgt ein Jahr. Der Arbeitskreis kann auf der Mitgliederversammlung beantragen, dass die Amtszeit auf zwei Jahre nach Wahl verlängert wird. §2 (1) ist weiterhin zu beachten.

2. Die Wahl der Koordination kann nur auf einem offiziellen Arbeitskreistreffen stattfinden. Die Wahl ist in der Einladung anzukündigen. Der Kreisvorstand wird unmittelbar nach der Wahl über die Ergebnisse informiert.

3. Zu offiziellen Arbeitskreistreffen ist schriftlich und fristgerecht einzuladen. Über das Treffen ist ein Protokoll inklusive Anwesenheitsliste anzufertigen. Das Protokoll ist der Kreisgeschäftsstelle zur Dokumentation weiterzugeben, damit es für alle Mitglieder zugänglich gemacht werden kann.

4. Alle Arbeitskreistreffen, auch die der Koordinator*innen, tagen in der Regel öffentlich.

5. Zu Arbeitskreistreffen können jederzeit externe Referent*innen oder andere Gäste eingeladen werden.

6. Im Falle einer Nachbesetzung der Koordination endet die Amtszeit mit der turnusgemäßen Anerkennung auf der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres. Eine unterjährige Nachwahl ist anzuberaumen, wenn entweder weniger als zwei Koordinator*innen im Amt sind oder die Koordination insgesamt nicht mehr quotiert ist.

§4 Arbeitskreistreffen & Beschlussfassung

1. Zu offiziellen Arbeitskreistreffen lädt die Koordination in Abstimmung mit dem Kreisvorstand mit einer Frist von 10 Tagen ein.

2. Beschlussfassungen und Wahlen können nur auf einem offiziellen Arbeitskreistreffen durchgeführt werden. Beschlüsse werden in der Regel offen und mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse eines Arbeitskreises sind für den Kreisverband nicht bindend. Gefasste Beschlüsse sind immer zu protokollieren und dem Kreisvorstand mitzuteilen.

3. Ein Arbeitskreistreffen ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde und mehr als 20% der Mitglieder, mindestens jedoch 5 Mitglieder des Arbeitskreises anwesend sind.

4. Die Unterzeichnung von Aufrufen, Erklärungen, Pressemitteilungen, Öffentlichkeitsarbeit, über die Parteiöffentlichkeit hinausgehende Veranstaltungen o.Ä. bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.

§5 Finanzen

1. Der Kreisvorstand berücksichtigt im Rahmen der Haushaltsaufstellung Mittel für die Arbeitskreise (Budget). Die Arbeitskreis-Koordinator*innen reichen zur Abrufung entsprechender Mittel vorab einen Antrag ein, über den der Kreisvorstand befindet.

2. Über die Verwendung der Mittel ist ein geeigneter Nachweis von den Arbeitskreiskoordinator*innen zu führen und dem Kreisvorstand vorzulegen.

§6 Sonstiges

1. Dieses Statut komplettiert die ihnen zu Grunde liegenden Satzungen der Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Satzungen und die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrer jeweils gültigen Fassung sind übergeordneter Bestandteil dieses Statuts.