Wenn überhaupt, dann nur für uns. – Bei uns gehen alle Spenden über die Bücher!
Wir erhalten auch keine Großspenden und sind deshalb auf die Unterstützung unserer Mitglieder und Wähler*innen angewiesen.
Unsere Kontoverbindung:
Bündnis 90/Die Grünen Mülheim/Ruhr
GLS-Bank Bochum
BLZ: 43060967
Konto-Nr. 4076832100
IBAN: DE19430609674076832100
BIC: GENODEM1GLS
Bitte geben Sie bei allen Spenden im Verwendungszweck den vollständigen Namen und ihre Anschrift an. Sie erhalten eine Spendenbescheinigung.
Spenden für Parteien sind (bis zu einem Höchstbetrag, der vom Einkommen abhängt) zu 50 % direkt von der Steuerschuld absetzbar, d. h. Sie bekommen vom Staat die Hälfte wieder zurück!
Die Arbeit einer Partei wird aus Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Spenden und der Staatlichen Grundfinanzierung finanziert.
Der Mitgliedsbeitrag soll 1 % des Nettoeinkommens betragen. Unabhängig von der Höhe des Beitrages zahlt der Kreisverband pro Mitglied monatlich zusammen 5,08 EUR an den Landes- und Bundesverband.
Die Mitgliedsbeiträge (ohne Anteil Landes-/Bundesverband) machen bei uns ca. ein Zehntel der Gesamteinnahmen aus.
Die Fraktionsmitglieder zahlen nach Maßgabe der Finanzordnung Sonderbeiträge bis zur Höhe ihrer Aufwandsentschädigungen. Diese monatlichen Aufwandsentschädigungen werden vom Land in der sogenannten Entschädigungsverordnung festgelegt.
Die Sonderbeiträge machen bei uns mit ca. drei Viertel den weitaus größten Anteil der Gesamteinnahmen aus.
Spenden sind Zahlungen von Personen, die nicht Mitglied sind oder aber Verzichtsspenden von Delegierten (z. B. Verzicht auf die Erstattung von Fahrtkosten).
Spenden machen bei unseren Einnahmen nur einen Anteil von ca. 2 % aus.
Die Staatliche Grundfinanzierung (frühere Wahlkampfkostenerstattung) ist durch das Parteiengesetz festgelegt. Die Kreisverbände bekommen vom Bundes- und Landesverband nur einen Teil des Geldes ausbezahlt. Den größeren Teil verwenden diese selber für die Deckung ihrer Ausgaben.
Die Einnahmen aus Staatlicher Grundfinanzierung machen bei uns einen Anteil von ca. einem Zehntel aus.
Diesen Einnahmen stehen Ausgaben für Personal (Geschäftsführung, Raumreinigung), Miete, Bürokosten, politische Arbeit und Wahlkämpfe gegenüber.
§ 18 Parteiengesetz: Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung (Auszug)
(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Abs. 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Abs. 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
Die Parteien sind verpflichtet, jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Näheres regelt das Parteiengesetz:
§ 23 Parteiengesetz: Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung (Auszug)
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.
(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. (…) Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. (…) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.
(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksachen verteilt.
Finanzordnung in der Fassung vom 12.12.2012
Es gilt die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Weiterhin gilt:
§ 1 Haushalt
(1) Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der “Doppelten Buchführung”. Finanzanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den KassiererIn. Haushaltsführung, Buchführung, Kassen- und Bankgeschäfte obliegen der/dem KassiererIn. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.
(2) Zeichnungsberechtigt sind der geschäftsführende Vorstand und die GeschäftsführerIn. Zahlungsanweisungen müssen jeweils von zwei Personen unterschrieben werden. Zahlungen an die eigene Person dürfen nicht selbst unterschrieben werden.
§ 2 Zuschüsse an Dritte (lokaler Ökofonds)
(1) Zuschüsse an Dritte sind Geldleistungen oder Leistungen in Geldes Wert von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die auf Antrag von Initiativen, Projekten oder Vereinen für eine bestimmte, vorher definierte und öffentlichkeitswirksame Aufgabe im Geltungsbereich dieser Satzung, zufließen.
(2) Zuschüsse werden auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand nach den Vorgaben des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 75 Euro beschlossen. Dabei ist zu prüfen, ob:
1. das zu fördernde Projekt im programmatischen Bereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt,
2. der gestellte Antrag eine detaillierte Kosten- und Projektaufstellung aufweist,
3. dem Antrag eine Beschreibung des Vereins, Projektes etc. und seiner Ziele beiliegt,
4. von Seiten der Projektträgerin veröffentlicht wird, dass das Projekt mit Mitteln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mülheim gefördert wurde.
(3) Zuschüsse die gewährt wurden, sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Zuschüsse, deren Höhe 75 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 3 Barkasse
(1) Verantwortlich für die Führung einer Barkasse ist die/der KassiererIn. Kassenbewegungen dürfen durch sie/ihn oder die/den GeschäftsführerIn vollzogen werden. Belege und Bargeld müssen getrennt voneinander und jeweils verschlossen (auch während Büroöffnungszeiten) aufbewahrt werden.
(2) Zusätzlich ist die Kasse vierteljährlich von einem weiteren Vorstandsmitglied zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren und durch Unterschrift zu bestätigen und in der folgenden Vorstandssitzung zu beraten.
Finanzordnung Landesverband NRW
Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung, die allerdings ihre Grenzen in den Notwendigkeiten einer politisch wirksamen Organisation und der Rechenschaftslegung gemäß dem Parteiengesetz findet, regeln BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN NRW ihre Finanzverhältnisse wie folgt:
Paragraf 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen, nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand, zumindest von der / dem LandesschatzmeisterIn (KassiererIn) und einer/m Vorsitzenden (VorstandssprecherIn), unterzeichnet.
(2) Zu diesem Zweck legen die Ortsverbände den Kreisverbänden bis zum 12. Februar eines jeden Jahres und die Bezirks– und Kreisverbände dem Landesverband bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Parteiengesetzes ab.
Die KreiskassiererInnen sind für die ordnungsgemäße Kassenführung der Kreisverbände und ihrer Gliederungen verantwortlich. Die Ortsverbände sind verpflichtet, den KreiskassiererInnen zu diesem Zweck Rechenschaft über die Finanzen des Ortsverbandes zu geben.
(3) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsvorstand die Kassenführung des nachfolgenden Organs vorübergehend an sich ziehen oder einen Beauftragten /eine Beauftragte einsetzen.
Paragraf 2 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 Prozent vom Nettoeinkommen. Der empfohlene Mindestbeitrag für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, beträgt fünf Euro im Monat. Der zuständige Kreis– bzw. Ortsvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).
(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN NRW im Landtag sowie InhaberInnen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des Landesfinanzrates bestimmt.
(4) Kommunale MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die räumlich zuständige Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der räumlich zuständigen Mitgliederversammlung bestimmt.
Paragraf 3 Beitragsabführungen
(1) Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlen die Kreisverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil aus Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband, der von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird. Zusammen mit diesem Beitragsanteil an den Landesverband erhebt der Landesverband auch den Beitragsanteil an den Bundesverband, der von der BDK festgelegt wird und leitet diesen an den Bundesverband weiter.
(2) Diese Unterlage zur Ermittlung der Mitgliederzahlen zur Quartalsmitte dient zugleich zur Feststellung der Delegiertenstärke für die LDK.
Paragraf 4 Spenden (Zuwendungen)
(1) Alle satzungsgemäßen Gliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen.
Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den SpenderInnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß Parteiengesetz den ihm zustehenden Anspruch auf Parteienfinanzierungsgelder in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
(3) Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über den Landes– und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten / an die Bundestagspräsidentin gemeldet.
(4) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(5) Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes–, den Landes–, Bezirks– oder Kreisverbänden erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.
Paragraf 5 Staatliche Teilfinanzierung
(1) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Die / Der BundesschatzmeisterIn beantragt für den Bundesverband und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
(2) Die Verteilung der Parteienfinanzierungsgelder zwischen Landesverband und Kreisverbänden erfolgt im Rahmen der Haushaltsverabschiedung per LDK–Beschluss.
Paragraf 6 Landesverbandshaushalt
(1) Die / der LandesschatzmeisterIn erstellt einen Haushaltsplan, über den der Landesvorstand beschließt, und der vom Landesfinanzrat zwischenzeitlich und von der LDK endgültig genehmigt wird.
(2) Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und soll eine mittelfristige Finanzplanung (MFF) beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen ist. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik.
Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein, wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.
(3) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig. Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht eingegangen werden.
(4) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die / den LandesschatzmeisterIn. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt beim Landesfinanzrat beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
(5) Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die / der LandesschatzmeisterIn unverzüglich einen Nachtragshaushalt in den Landesvorstand einzubringen. Er / sie ist bis zu dessen Verabschiedung durch den LFR an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
(6) Zur treuhänderischen Übernahme und treuhänderischen Verwaltung von unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN NRW sowie der Wahrnehmung von deren Interessen in Grundstücksangelegenheiten, dient ein Vermögensverwaltungsverein. Er besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstands.
Paragraf 7 Rechnungsprüfung im LV und seinen Gliederungen
(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt in der jeweiligen Gliederung bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder und Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gliederung stehen, in der die Rechnungsprüfung durchgeführt wird, können dort nicht RechnungsprüferInnen sein.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung bzw. der Delegiertenversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
Paragraf 8 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten und PraktikantInnen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einer Mitglieder– oder Delegiertenversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben.
(2) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeiträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechungsbeträge sind durch Originalbelege nachzuweisen, dabei gilt der Standardpreis der zweiten Klasse als Regelgrenze. Für die Geltendmachung von Fahrten mit Individualverkehrsmitteln ist ein Nachweis der Entfernung mittels eines ausgedruckten Routenplaners dem Erstattungsantrag beizufügen.
(3) Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu 100 Prozent erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist.
(4) Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
(5) Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.
(6) Sachaufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen, werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.
(7) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsordnung erfasst sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
(8) Erstattungsanträge sollen zeitnah, spätestens jedoch quartalsmäßig gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 31. Januar des Folgejahres gestellt werden.
(9) Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.
(10) Diese Kostenerstattungsregelungen gelten für den Landesverband NRW und seine Gliederungen verbindlich.
Paragraf 9 Barkasse
(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
(2) Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge m6uuml;ssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
(3) Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.
Paragraf 10 Geldanlagen
(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.
(2) Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Xyz“ lauten, bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.
(3) Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge. Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden.
Paragraf 11 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.
Paragraf 12 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen
(1) Grundsätzlich müssen Partei– und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist jährlich zu aktualisieren.
(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind untersagt.