Nach Ansicht der CDU-Fraktion und uns bietet eine neue Verordnung die Möglichkeit, auch in Mülheim an der Ruhr zusätzliche Familienzentren an den Grundschulen anzusiedeln. Wir beziehen uns dabei auf die neue Verordnung über die Richtlinien der Förderung von Familiengrundschulzentren im Haushaltsjahr 2021 (Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren 2021) aus einem Runderlass des NRW-Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.03.2021. Beide Fraktionen haben jetzt in einem Antrag für den Bildungsausschuss die Verwaltung aufgefordert, zu prüfen, ob dies auch an Mülheimer Grundschulen umgesetzt werden kann.
Die bildungspolitischen Sprecher der Fraktionen, Dr. Farina Nagel (Grüne) und Heiko Hendriks (CDU), erklären dazu: „Aufgrund der Verordnung wäre es folgerichtig, wenn auch wir in Mülheim Familienzentren an unseren OGS-Grundschulstandorten realisieren würden. Nicht nur die finanzielle Förderung seitens des Landes, sondern auch die Umsetzung des Rechtsanspruches 2025 auf einen OGS-Platz spricht dafür. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Eventuell stellt dies auch eine Lösung für die weitere Nutzung der Stadtteilbibliotheken unter Einbeziehung der vorhandenen Medien und der Räumlichkeiten dar. Auch dies soll die Verwaltung zeitnah prüfen.“
Die Richtlinien über die Förderung von Familiengrundschulzentren im Haushaltsjahr 2021 (Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren 2021) Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung – 323 – 6.08.09- 153701 – vom 23.03.2021 ermöglichen Kommunen unter Förderung des Landes, Familienzentren an Grundschulen zu errichten. In den Richtlinien heißt es, dass Zuwendungsempfänger alle kreisfreien und kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die auf dem Gebiet des Regionalverbands Ruhr (gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr) liegen, in ihrer Funktion als öffentliche Schulträger sein können.
Laut Richtlinien kann eine Zuwendung bzw. Förderung u.a. unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Familiengrundschulzentren werden an mindestens zwei der örtlichen Grundschulen mit Offenem Ganztag eingerichtet. Die Auswahl der Schulen erfolgt durch die Antragstellerin oder den Antragsteller im Einvernehmen mit der zuständigen Unteren Schulaufsicht, der jeweiligen Schulleitung (nach vorherigem Beschluss der Schulkonferenz) sowie dem jeweiligen Träger des Offenen Ganztags.
Jedes Familiengrundschulzentrum verfügt über eine eigene Leitung, die gemeinsam mit der Schulleitung und der OGS-Leitung einen Entwicklungsprozess initiiert und organisiert. Diese Stelle soll durch eine Person besetzt werden, welche eine für die Leitung eines Familiengrundschulzentrums erforderliche Qualifikation besitzt.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller richtet eine Koordinierungsstelle mit der Aufgabe ein, für alle örtlichen Familiengrundschulzentren Entwicklungsschritte und passgenaue Angebote zu sichten, zu bündeln und an die Adressaten zu bringen. Diese Stelle soll durch eine Person besetzt werden, welche eine für diese Koordinierungstätigkeiten erforderliche Qualifikation besitzt.