Satzung

in der Fassung vom 27.02.2024

 § 1 Gliederung, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mülheim ist Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes (LV) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Mülheim. Sein Sitz und sein originärer Tätigkeitsbereich innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die Stadt Mülheim an der Ruhr.

(2) Diese Satzungsregelungen komplettieren die ihnen zu Grunde liegende Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV. Die Satzung und die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung sind übergeordneter Bestandteil dieser Satzung.

(3) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Kreisverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mülheim kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung (Rathauspartei) angehört, in Mülheim an der Ruhr seinen Wohnsitz hat und mindestens 16 Jahre alt ist. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der antragstellenden Person zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Organ.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber der Partei zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Der Eintritt oder die Mitarbeit in oder die Kandidatur oder der Aufruf zur Wahl für eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung (Rathauspartei) wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und muss diesen dem betreffenden Mitglied schriftlich mitteilen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen 14 Tagen schriftlich begründeten Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegen.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Mitgliedsbeitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Gebietsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im bisherigen Gebietsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben und innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  4. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der parteipolitischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

Die im Grundkonsens und den Programmen festgelegten Ziele und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 4 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens ein Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen.

Der Mindestbeitrag beträgt fünf Euro im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.

Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der*dem Antragsteller*in zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der Mitgliedsakte dokumentiert werden.

Mitgliedsbeiträge unter einem Euro pro Monat sind unzulässig.

(3) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mülheim leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den KV.

Die Höhe der Mandatsbeiträge beträgt bei Ratsmitgliedern, Bezirksvertreter*innen, sachkundigen Bürger*innen und Aufsichtsratsmitgliedern 65% aller Einnahmen aus Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und sonstigen Zuwendungen. Fahrtkosten werden dabei nicht berücksichtigt. Wird die Steuerlast durch die Mandatseinnahmen erhöht, verringert sich die Höhe der Mandatsbeiträge um diese Summe. Dies ist dem Vorstand anzuzeigen.

Der Nachweis dieser Zahlungen ist von den Mandatsträger*innen gegenüber dem Vorstand, bzw. der Mitgliederversammlung zu erbringen. Zudem müssen sie eine Jahresabrechnung über die Mandatseinnahmen dem Vorstand vorlegen.

Die Abgabe der Jahresabrechnung der Mandatsabgaben erfolgt spätestens bis zum 31.03. des 1. Folgejahres.

Über individuelle Ausnahmen (Härtefalle) entscheidet der Vorstand auf Antrag.

(4) Die individuellen Zahlungen der Mandatsbeiträge ist jährlich vom Vorstand in Bezug auf das Soll den Mitgliedern bekannt zu geben. Dabei soll das Verfahren des Landesvorstandes gegenüber der Landesdelegiertenkonferenz als Vorlage dienen.

(5) Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht (Mitgliedsbeiträge und Mandatsbeiträge) nicht nach, so verliert es das Recht auf Stimmausübung bei Abstimmungen und Wahlen so lange bis es seine Beitragspflichten vollständig erfüllt hat.

 § 5 Organe und GRÜNE JUGEND

(1) Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand ist grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

(2) Die Tagesordnung der Organe wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.

(3) Die GRÜNE JUGEND Mülheim an der Ruhr ist politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mülheim. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(4) Die GRÜNE JUGEND Mülheim an der Ruhr organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz-, und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Mülheim an der Ruhr dürfendem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

(5) Die GRÜNE JUGEND Mülheim an der Ruhr hat das Recht Anträge an alle Organe des Kreisverbands zu stellen.

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden. Mitgliederversammlungen können ausnahmsweise auch per Videokonferenz stattfinden, wenn dies rechtlich zulässig ist und der Vorstand dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, wobei Mitgliedern, die nachweislich keine technische Möglichkeit zur Teilnahme haben, eine solche Gelegenheit in der Geschäftsstelle zu geben ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die politischen Inhalte, den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten und die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

(4) Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über das Wahlkampfbudget.

(7) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zwei Mal im Kalenderjahr statt. Die Erste MV soll im ersten Quartal tagen, um über den Haushalt und gegebenenfalls anstehende Wahlen zu beschließen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt.

(8) Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen erfolgt per E-Mail. Auf Wusch eines Mitgliedes kann dies auch

durch Kurzmitteilung erfolgen oder, wenn ein besonderer Fall begründet geltend gemacht wird, auf dem Postwege.

(9) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(10) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

(11) Innerhalb des Kreisverbands Bündnis 90/Die Grünen Mülheim an der Ruhr können thematische Arbeitskreise eingerichtet werden. Weiteres regelt das Arbeitskreis-Statut.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, der*dem Schriftführer*in, der*dem Schatzmeister*in, sowie vier Beisitzer*innen. Vorsitzende, Schriftführer*in und Schatzmeister*in vertreten den Gebietsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Gleiche gilt für Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Organe verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen.

(6) Die*der Schatzmeister*in entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MFF) und legt beide dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.

Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Die*der Schatzmeister*in ist in Finanzfragen allen Organen des Kreisverbandes grundsätzlich auskunftspflichtig. Sie*er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.

(8) Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Mitgliedern bekannt gegeben wurde. Sie können auch digital oder hybrid stattfinden.

(9) Der Vorstand bestimmt eine*n Beauftragte*n für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern.

§ 8 Wahlen

(1) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt. Schriftliche Abstimmungen, die auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder Rückschlüsse zulassen sind nichtig. Die Möglichkeit digitaler Abstimmungen richtet sich nach den geltenden Richtlinien des Landes- und Bundesverbandes sowie den gesetzlichen Regelungen. Alle rechtlichen Vorgaben hierzu sind zwingend vorgeschrieben und bindend.

(2) Ein*e Kandidat*in ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.

(3) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorstand und die anderen Organe, bis auf die Mitgliederversammlung (siehe Absatz 1), sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; diese Beschlussfassung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht-parteiöffentlich zu behandeln.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 10 Mindestquotierung

Alle zu wählenden Organe, Delegierten und Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. (Mindestquotierung)

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum)

§ 11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand, den Wahlkommissionen für den Zeitraum der Auszählung und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im jeweiligen Gebietsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen in schriftlicher Form.

§ 13 Änderung von Satzung und nachfolgenden Ordnungen

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. (Mehr als 50 %)

(3) Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(4) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

(5) Satzungsänderungen, die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungsänderung beschlossen, dass diese Satzungsänderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt.