Städtische Auftragsvergaben dürfen nicht mehr die Zahlung von Mindestlöhnen zur Auflage machen. Dies dann nicht, wenn der Bieter ein ausländisches Subunternehmen beauftragt. Dies ist Konsequenz einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
In besagtem Fall hatte die Stadt Dortmund einen Auftrag zur Aktendigitalisierung öffentlich ausgeschrieben. Dies ging einher mit der Forderung, den Mindestlohn von 8,62 Euro gemäß NRW–Tarif– und Vergabegesetz auch ausländischen Subunternehmen aufzuerlegen. Konkret handelte es sich um eine von der Bundesdruckerei als Auftragnehmerin beauftragte polnische Firma. Der Gerichtshof urteilte gegen Dortmund. Durch die NRW–Vorgabe, so die Kammer, sei die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt.
Als Anschlag auf das nordrhein–westfälische Tarif– und Vergabegesetz werten die Grünen die Entscheidung. „Bisher“, so Ratsfrau Brigitte Erd, „hatten wir bei öffentlichen Aufträgen fairen Wettbewerb zu fairen Arbeitslöhnen. Das ist nun, auch wenn der Anteil ins Ausland vergebener Aufträge in NRW bei nur drei Prozent liegt, nicht mehr durchgängig so.“
Brigitte Erd